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Neues P-Konto

Am 01.07.2010 ist es nun soweit. Die Regelungen des § 850 k ZPO treten in Kraft:

§ 850k ZPO Pfändungsschutzkonto 

(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von 4 Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
(2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind:
1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn
a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder
b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;
2. einmalige Geldleistungen i. S. d. § 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes i. S. d. § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.
(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4, 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 EStG sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach den Absätzen 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle i. S. v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung.
(6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrundeliegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzliche Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.
(9) Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6.

 

In den nächsten Tagen und Wochen werden wir mal die Erfahrungen aus unserer Sicht zusammentragen und darüber informieren. Bitte teilt eure Erfahrungen mit.

Rene

Der Vollziehungsbeamte/Vollstreckungsbedienstete

Der Staat muss zur Sicherstellung seiner Aufgaben Einnahmen erheben. Er muss hierzu sicherstellen, dass seine Organe nicht nur eine einheitliche, sondern auch eine gerechte Erhebung der Einnahmen organisieren, um alle Bürger gleich und gleichmäßig in Anspruch zu nehmen. Dies sichert neben der Funktionsfähigkeit des Staates auch eine hohe Akzeptanz der Einnahmenerhebung bei den Bürgern. Zur Vermeidung von Forderungsausfällen hat daher die Vollstreckungsbehörde bei Nichtzahlung das Verwaltungszwangsverfahren einzuleiten und durch die Vollziehungsbeamten/Vollstreckungsbediensteten (künftig VB) ausführen zu lassen. Die Vollstreckungsbehörde hat hierbei die ihr durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben bei der Anordnung, Leitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zu erfüllen. Die Maßnahmen selber jedoch hat sie durch besondere VB ausführen zu lassen, wobei der VB überall dort tätig wird, wo körperlich zugegriffen werden muss. 
Der VB wird jedoch im Namen der Vollstreckungsbehörde und im Rahmen der ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig,  ist also nicht Organ, sondern Gehilfe der Vollstreckungsbehörde. Damit sind seine Amtshandlungen stets auch Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde. Hierdurch haftet für etwaige Amtspflichtverletzungen nach Art. 34 GG und § 839 BGB seine Anstellungsbehörde und (in der Regel) nicht der Vollziehungsbeamte selbst. Der VB ist nach den Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzen der jeweiligen Länder teilweise zu vereidigen. Eine Bestellung zum VB ist jedoch immer zwingendes Erfordernis. Ferner hat der VB bei der Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit einen mit Lichtbild und Dienstsiegel versehenen Ausweis seiner Vollstreckungsbehörde mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen, denn erst dieser ermächtigt ihn zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen. Ein anderer behördlicher Ausweis bzw. ein Personalausweis oder allgemeiner Dienstausweis für Behördenangehörige ist nicht ausreichend. Rechtsgrundlage für den einzelnen Vollstreckungsfall bildet der schriftliche Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde, welchen er ebenfalls auf Verlangen vorzuzeigen hat. 
Eine unabdingbare Notwendigkeit ist die Verschwiegenheitspflicht des VB. Die im Rahmen seiner Tätigkeit in seinen Kenntnisbereich gelangten Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke verwendet werden, die Einziehungsaufträge der Vollstreckungsbehörde zu erledigen. Keinesfalls dürfen diese Informationen anderen Bereichen der Anstellungskörperschaft bzw. unbeteiligten Dritten zur Kenntnis gelangen. Zu seinen Tätigkeiten gehört die Vornahme von Pfändungshandlungen im eigentlichen Sinne. Dies bedeutet die Wegnahme von beweglichem Vermögen sowie ggf. die Protokollierung einer vorliegenden Unpfändbarkeit, die Wohnungsdurchsuchung unter Bezug auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, die Versteigerung und der freihändige Verkauf von beweglichen Sachen, die Wegnahme von Urkunden, Sparkassenbüchern etc. sowie die Ermittlung weiterer Einziehungsmöglichkeiten. Häufig ist in seinem eigentlichen Metier, der Pfändung ins bewegliche Vermögen, eine Befriedigung der Gläubigerforderung nicht zu erreichen. Dann liegt es an der Erfahrung, dem Gespür und Ermittlungsgeschick des Vollziehungsbeamten, Vermögenswerte auf Bankkonten, Forderungen gegen Dritte, Immobilieneigentum oder andere Forderungen und Rechte zu ermitteln und der Vollstreckungsbehörde zur Kenntnis zu geben, damit von dort entsprechende Zugriffe veranlasst werden können. Hierbei erfordert die Schwierigkeit des Zwangsverfahrens und der damit zusammenhängenden Gesetze und Rechtsvorschriften sowie der Tatsache, dass der VB bei der Ausübung seiner Aufgaben auf sich allein gestellt ist und seine Entscheidungen allein treffen muss, eine sichere Beherrschung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Ein VB benötigt somit neben den erforderlichen Kenntnissen des Vollstreckungsrechts ein besonderes wirtschaftliches und menschliches Verständnis, Taktgefühl und er muss willens und in der Lage sein, Entscheidungen eigenständig und verantwortungsbewusst zu treffen. Aber auch Menschenkenntnis wird vom VB in besonderem Maße verlangt, da es in der Natur seiner Aufgabe liegt, dass sein Gegenüber sich häufig in wirtschaftlicher Bedrängnis und damit auch nicht selten in einer psychischen Ausnahmesituation befindet. Hier ist es erforderlich, dass der VB den „richtigen Ton“ findet, um Eskalationen zu vermeiden, Hilfe dort anzubieten, wo sie erforderlich ist und dennoch zielorientiert im Auftragssinne tätig zu sein. Damit er diese Aufgaben leisten kann, ist es Aufgabe seines Dienstherrn, eine sorgfältige Auswahl der Kräfte für den Dienst des Vollziehungsbeamten, aber auch eine gerechte Einstufung innerhalb der Besoldungsgruppe bzw. des Tarifrechts und eine gründliche Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Änderung der InsO

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010      

Haushaltsbegleitgesetz 2011                                                                 
1885
(HBeglG 2011)
Vom 09. Dezember 2010

Artikel 3

Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I  S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.“
2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“

Artikel 4

Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103e eingefügt: 
„Artikel 103e
Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.“

siehe auch Link unten:

http://www.bmj.bund.de/files/-/4694/Diskussionsentwurf_Sanierung_Unternehmen.pdf

Resümee

zur Jahreshauptversammlung und Festveranstaltung  

20 Jahre LVVB-MV am 04. & 05.11.2011 in Waren / Müritz 

Liebe Mitglieder und liebe Gäste,

 

wie für uns bestellt, strahlte die Sonne schon am frühen Freitag-Morgen (auch bei fröstelnden Temperaturen) und löste bei uns Allen eine nahezu euphorische Stimmung aus.

Der Landesverband der Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten Mecklenburg-Vorpommern e.V. feierte in Waren in wunderschöner herbstlicher Umgebung am Rande des Müritz-Nationalparks mit einem Festakt am 04. November 2011 sein 20-jähriges Bestehen. Über 80 Mitglieder, Ehrengäste und ehemalige Mitglieder nutzten diese Gelegenheit, um gemeinsam die vergangenen zwei Jahrzehnte Revue passieren zu lassen und vor allem aber auch, um gemeinsam in die Zukunft zu blicken. Ein fachlicher Teil und der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern durften da natürlich auch nicht fehlen.

Aus unbekannten Menschen sind gute Kollegen und auch Freunde geworden, die sich mit viel Elan für den gemeinsamen Erfolg einsetzen. Und an diesem Abend konnte man spüren, dass unter vielen Mitgliedern längst ein Gemeinschaftsgefühl entstanden war, welches weit über das hinausgeht, was in Bezug zu einer Mitgliedschaft in einem Fachverband zu erwarten gewesen wäre. Das ist sicher für uns alle ein Grund zur Freude und zum Feiern.

Aus diesem Grunde wurde eingeladen, um unseren Erfolg zu feiern und einmal ausnahmsweise nicht (nur) an die Arbeit zu denken. Wir alle hatten sichtlich viel Spaß und Freude dabei und haben wieder neue Energie und Kraft für die kommenden Jahre getankt.

Alles war bis ins kleinste Detail von dem „Festkomitee“ organisiert worden und viele fleißige Hände halfen mit, alles zu realisieren. Natürlich dürfen auch die Sponsoren nicht vergessen werden, die diesen Rahmen mit ermöglicht haben.

Ein großes Lob geht an unsere langjährige Vereinsvorsitzende Carmen, die wie immer voller Elan, Engagement und immer mit Herzblut dabei – dieses unvergessliche Erlebnis möglich gemacht hat. Und natürlich nicht zu vergessen alle fleißigen Helfer, die Carmen dabei unterstützt und geholfen haben.

Abschließend kann man sagen, dass es ein wunderschöner Abend war. Nicht nur wir Vereinsmitglieder, sondern auch die vielen Gäste werden bestimmt noch lange an dieses unvergessliche, tolle Erlebnis denken.

 

Auf die nächsten zunächst FÜNF JAHRE!

 

[Andrea Schulz & Rene Hartke]

Resümee Handwerkskammer Schwerin

20 Jahre Landesverein der Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten

Sehr geehrte Frau Ciupke,

sehr geehrte Vereinsmitglieder,

 

gerne haben wir die Einladung zu Ihrem 20jährigen Vereinsjubiläum angenommen.

Fast ebenso lange arbeitet die Handwerkskammer Schwerin mit Ihnen, den Vollziehungsbeamtinnen und Beamten der Stadt- und Amtskassen zusammen und weiß Ihre nicht immer einfache Arbeit sehr zu schätzen.

Die Einladung hatte nicht zu viel versprochen. Interessante Vorträge vermittelten detailliertes Fachwissen nicht nur für die gegenwärtige Arbeit, wir erfuhren auch anstehende Neuerungen in den nächsten Jahren.

Herzlichen Dank den ausgezeichneten Referenten Herrn Steffen Wenzek und Herrn Dr. Frank Vogel.

Neben den Vorträgen waren auch das nähere Kennenlernen und der Workshop am Nachmittag wichtige Aspekte.

Am Abend wurde das Jubiläum mit einer Festveranstaltung begangen, berichtet wurde von einer „tollen Feier“, die erst am Morgen endete.

Wir gratulieren nochmals sehr herzlich und wünschen dem Verein für die nächsten Jahre weiterhin eine so gute Arbeit.

 

Vielen Dank für die Einladung zu dieser gelungenen Veranstaltung.

 

 

 

Edith Brüggert

Handwerkskammer Schwerin

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