Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Haushaltsbegleitgesetz 2011
1885
(HBeglG 2011)
Vom 09. Dezember 2010
Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.“
2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103e eingefügt:
„Artikel 103e
Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.“
siehe auch Link unten:
http://www.bmj.bund.de/files/-/4694/Diskussionsentwurf_Sanierung_Unternehmen.pdf