1. Vorsitzende

Nadine Tippelt

Stadt Wittenburg
Molkereistraße 04
19243 Wittenburg
Tel   038852 / 33120
Mail: tippelt@stadt-wittenburg.de


2. Vorsitzender

Christian Miersch

Hansestadt Stralsund
PF 2145
18408 Stralsund
Tel   03831 / 253555
Mail: cmiersch@stralsund.de


Kassenwartin

Christin Weigelt

Amt Dömitz-Malliß
Slüterplatz 2
19303 Dömitz
Tel   038758 / 31624
Mail: weigelt@amtdoemitz-malliss.de


Schriftführer

Marco Lagoski

Landkreis Ludwigslust-Parchim
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Tel   03871 / 7222047
Fax 03871 / 722772077
Mail: m.lagoski@kreis-lup.de


1. Beisitzerin

Carmen Ciupke

Stadt Teterow
Am Markt 1-3
17166 Teterow
Tel   03996 / 127816
Mail: CarmenCiupke@web.de


2. Beisitzer

Winfried Reimer

Stadt Wolgast
Burgstr. 06
17438 Wolgast
Tel   03836 / 251108
Mail:  winfried.reimer@wolgast.de


3. Beisitzerin

Ute Meinke

Stadt Altentreptow
Rathausstraße 01
17087 Altentreptow
Tel   03961 / 2551230
Mail: u.meinke@altentreptow.de


4. Beisitzer

Kai Piper

Landkreis Nordwestmecklenburg
PF 1565
23958 Wismar
Tel   03841 / 30402135
Mail: k.piper@nordwestmecklenburg.de


 

Email-Adresse des Vorstandes:    vorstand@lvvb-mv.de

 

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Satzung des

Landesvereins der Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten

Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LVVB-MV)

NEUFASSUNG vom Oktober 2023

und der nicht satzungsrelevanten Ergänzung laut Mitgliederbeschluss vom 15.10.2016;

Satzung des Landesvereins der Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten Mecklenburg-Vorpommern e.V. in der Fassung des Änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 1997 in der Neufassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 18.10.2023.

Inhaltsübersicht:

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Rechtsform

§ 2 Zweck und Aufgabe des Landesvereins

§ 3 Mitglieder

§ 4 Ehrenmitglieder

§ 5 Organe des Landesvereins

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Vertretung des Vereins

§ 9 Mitgliedsbeitrag und Kassenführung

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 11 Geschäftsjahr

§ 12 Auflösung des Landesvereines

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Rechtsform

(1) Der „Landesverein der Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten Mecklenburg-Vorpommern” [LVVB-MV], ist die Vereinigung der im mecklenburg-vorpommerschen Verwaltungsvollstreckungsdienst Tätigen.

(2) Der Sitz und der Gerichtsstand ist in 18055 Rostock.

(3) Der Landesverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Einrichtungen sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesvereines erhalten.

(4) Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Name des Landesvereins den Zusatz „e.V.”

§ 2 Zweck und Aufgabe des Landesvereins

Zweck und Aufgabe des Landesvereins sind:

  1. Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder.
  2. Die Aus- und Fortbildung der Mitglieder zu unterstützen und zu betreiben.
  3. Die Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder, um in gemeinsamer Arbeit durch Beratung und Vermittlung des Erfahrungsaustausches die Belange der Verwaltungsvollstreckung und ihre einheitliche Ausrichtung in Mecklenburg-Vorpommern auf gesetzlicher Grundlage zu sichern.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Landesverband nimmt als Mitglieder auf, natürliche Personen die:

  1. Vollstreckungsbedienstete (nachfolgend VB genannt), die als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind.

b) VB, die sich im Ruhestand befinden,

c) Personen, die dem Verband nahestehen und diesen fördern möchten, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, sie haben kein Stimmrecht.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Eintritt in den Landesverein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. ( s. h. § 9 der Satzung)

§ 4 Ehrenmitglieder

Der Landesverein kann besonders verdienten Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

Die Entziehung wird auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 5 Organe des Landesvereins

Die Organe des Landesvereins sind:

    1. Der Vorstand;
    2. Die Mitgliederversammlung;

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Landesverein hält mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand es verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied schriftlich an den Vorstand bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge aus der Mitgliederversammlung, die auf Ergänzung der Tagesordnung lauten, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/derer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/-in. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlvorstand übertragen werden.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Bei Wahlen reicht ein einfacher Antrag.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Landesvereins eine solche von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvereins erforderlich. Eine Änderung der Aufgaben des Landesvereins kann nur mit Zustimmung von ¾ aller Mitglieder beschlossen werden.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/-in zu ziehende Los.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der jeweiligen Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
  9. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied nach § 3 Nr. 1 a & b der Satzung des Landesvereins eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 
  1. Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages,
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes Vorstandes,
    2. Entgegenahme des Berichts eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin,
    3. Entlastung des Vorstandes nach Abgabe des Jahresberichtes und des Berichtes eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
    4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Erweiterung und Verkleinerung des Vorstandes,
    5. Beschluss über Satzungsänderungen,
    6. Wahl zweier nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfer, die zur Entlastung des Vorstandes die Kassengeschäfte des abzuschließenden Geschäftsjahres prüfen,
    7. Beschlussfassung über behandelte Anträge,
    8. Ausschluss von Mitgliedern bei nicht einstimmigen Vorstandsbeschlüssen,

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden;
    2. dem/der 2. Vorsitzenden;
    3. dem/der Schrift- und Archivführer/in;
    4. dem/der Kassenverwalter/in;

2. Der Vorstand kann bis zu 4 Beisitzern auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert bzw. verkleinert werden. Der Vorstand kann jederzeit die Vorstandssitzungen durch sachkundige Mitglieder erweitern.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist jeweils möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

4.  Durch ein Misstrauensvotum von mindestens 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder und gleichzeitigen Vorschlages eines neuen Vorstandes kann die Amtszeit des Vorstandes jedoch vorzeitig beendet werden, wenn ein Antrag nach § 7 Abs. 2 vorliegt.

5.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird sein Aufgabenbereich von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen. Die Mitgliederversammlung kann für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/-n Nachfolger/-in wählen.

6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/derer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen ist einzuhalten.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.

8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

9. Sind weniger als drei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 1 verblieben, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

10.  Aufgaben des Vorstandes:

  1. Er bereitet Versammlungen und Veranstaltungen vor.
  2. Er leitet die Maßnahmen des Verbandes zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben gemäß § 2 ein.
  3. Er trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Er verwaltet die Einnahmen einschließlich der Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
  5. Er vertritt den Landesverein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Er verleiht die Ehrenmitgliedschaften, und teilt dieses der Mitgliederversammlung mit.

 

11.  Über alle Vorstandssitzungen und gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Nach Genehmigung durch die nächste Vorstandssitzung hat der/die 1. Vorsitzende beziehungsweise der/die 2. Vorsitzende das Protokoll ebenfalls zu unterzeichnen.

§ 8 Vertretung des Vereins

Der Landesverein wird von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden geführt und nach außen vertreten. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Verbandsintern wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 9 Mitgliedsbeitrag und Kassenführung

  1. Von den Mitgliedern des Landesvereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliedersammlung festgesetzt. Der Jahresbetrag ist nach Rechnungslegung für das laufende Jahr zu bezahlen.
  2. Der Eingang der Beitragszahlung wird von dem/der Kassenverwalter/-in überwacht.
  3. Zur Durchführung der Kassengeschäfte wird ein Vereinskonto angelegt. Das Vereinskonto wird von dem/der Kassenverwalter/-in geführt. Das Konto ist einzurichten auf den Namen „Landesverein der Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten, Landesverein Mecklenburg-Vorpommern e.V.”
  4. Ausgaben über 1.000,00 Euro dürfen nur von zwei Verfügungsberechtigten gemeinsam ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind die Ausgaben für die vom Landesverein durchgeführten Seminare. Verfügungsberechtigt sind der/die Kassenverwalterin, der/die 1./2. Vorsitzende des Landesvereines. Die Kassengeschäfte müssen auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes offengelegt werden. Einnahmen und Ausgaben sind im Kassenbuch aufzuzeichnen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Landesverein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werde, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Zahlungsaufforderung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Betroffenen mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung, gegebenenfalls ohne die Stimme des Betroffenen, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen zuzusenden.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesvereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Landesvereines

  1. Die Auflösung des Landesvereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenden Mitgliederversammlung durch die Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 7 Absatz 1 erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Landesvereins genügt dann die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die  Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Tafel Mecklenburg-Vorpommern e. V., Bisdorfer Dorfstr. 7, 18334 Eixen. Dieser hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  5. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen gemäß § 61 AO zu verwenden. Beschlüsse über das Vermögen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde errichtet.

Vorstehende Satzung wurde am 22.07.97 unter Nummer 900 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.

 

Neufassung vom 18.10. 2023

   _________________                              ____________________

 Nadine Tippelt                                          Christian Miersch

 1. Vorsitzende                                           2. Vorsitzender

_______________

Marco Lagoski

Schriftführer

 

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.10.2016

Wurden folgende Ergänzungen und Veränderungen zugetragen:

 

Beschluss vom 15.10.2016

Die Mitgliederversammlung des Jahres 2016, hat auf ihrer diesjährigen Vollversammlung beschlossen, dass eine Mitgliedschaft mindestens 2 Beitragsjahre bedeutet und erst im 2. Jahr die Vergünstigungen für die Lehrgänge in Anspruch genommen werden kann.

Die Notwendigkeit ergibt sich aus den Zahlen der An- und Abmeldungen in den letzten Jahren. z.B. Anmeldung eines „NEUEN” Mitgliedes im Frühjahr (30,00 € Beitrag), dieses Mitglied besucht in dem Jahr einen Lehrgang mit Vergünstigung (100,00 €), Abmeldung dieses Mitgliedes zum Ende des Jahres. Ersparnis für diese Verwaltung 70,00 €, auf Kosten der langjährigen Mitglieder.

gez.

Kühn / Schriftführer