Der Staat muss zur Sicherstellung seiner Aufgaben Einnahmen erheben. Er muss hierzu sicherstellen, dass seine Organe nicht nur eine einheitliche, sondern auch eine gerechte Erhebung der Einnahmen organisieren, um alle Bürger gleich und gleichmäßig in Anspruch zu nehmen. Dies sichert neben der Funktionsfähigkeit des Staates auch eine hohe Akzeptanz der Einnahmenerhebung bei den Bürgern. Zur Vermeidung von Forderungsausfällen hat daher die Vollstreckungsbehörde bei Nichtzahlung das Verwaltungszwangsverfahren einzuleiten und durch die Vollziehungsbeamten/Vollstreckungsbediensteten (künftig VB) ausführen zu lassen. Die Vollstreckungsbehörde hat hierbei die ihr durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben bei der Anordnung, Leitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zu erfüllen. Die Maßnahmen selber jedoch hat sie durch besondere VB ausführen zu lassen, wobei der VB überall dort tätig wird, wo körperlich zugegriffen werden muss.
Der VB wird jedoch im Namen der Vollstreckungsbehörde und im Rahmen der ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig, ist also nicht Organ, sondern Gehilfe der Vollstreckungsbehörde. Damit sind seine Amtshandlungen stets auch Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde. Hierdurch haftet für etwaige Amtspflichtverletzungen nach Art. 34 GG und § 839 BGB seine Anstellungsbehörde und (in der Regel) nicht der Vollziehungsbeamte selbst. Der VB ist nach den Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzen der jeweiligen Länder teilweise zu vereidigen. Eine Bestellung zum VB ist jedoch immer zwingendes Erfordernis. Ferner hat der VB bei der Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit einen mit Lichtbild und Dienstsiegel versehenen Ausweis seiner Vollstreckungsbehörde mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen, denn erst dieser ermächtigt ihn zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen. Ein anderer behördlicher Ausweis bzw. ein Personalausweis oder allgemeiner Dienstausweis für Behördenangehörige ist nicht ausreichend. Rechtsgrundlage für den einzelnen Vollstreckungsfall bildet der schriftliche Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde, welchen er ebenfalls auf Verlangen vorzuzeigen hat.
Eine unabdingbare Notwendigkeit ist die Verschwiegenheitspflicht des VB. Die im Rahmen seiner Tätigkeit in seinen Kenntnisbereich gelangten Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke verwendet werden, die Einziehungsaufträge der Vollstreckungsbehörde zu erledigen. Keinesfalls dürfen diese Informationen anderen Bereichen der Anstellungskörperschaft bzw. unbeteiligten Dritten zur Kenntnis gelangen. Zu seinen Tätigkeiten gehört die Vornahme von Pfändungshandlungen im eigentlichen Sinne. Dies bedeutet die Wegnahme von beweglichem Vermögen sowie ggf. die Protokollierung einer vorliegenden Unpfändbarkeit, die Wohnungsdurchsuchung unter Bezug auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, die Versteigerung und der freihändige Verkauf von beweglichen Sachen, die Wegnahme von Urkunden, Sparkassenbüchern etc. sowie die Ermittlung weiterer Einziehungsmöglichkeiten. Häufig ist in seinem eigentlichen Metier, der Pfändung ins bewegliche Vermögen, eine Befriedigung der Gläubigerforderung nicht zu erreichen. Dann liegt es an der Erfahrung, dem Gespür und Ermittlungsgeschick des Vollziehungsbeamten, Vermögenswerte auf Bankkonten, Forderungen gegen Dritte, Immobilieneigentum oder andere Forderungen und Rechte zu ermitteln und der Vollstreckungsbehörde zur Kenntnis zu geben, damit von dort entsprechende Zugriffe veranlasst werden können. Hierbei erfordert die Schwierigkeit des Zwangsverfahrens und der damit zusammenhängenden Gesetze und Rechtsvorschriften sowie der Tatsache, dass der VB bei der Ausübung seiner Aufgaben auf sich allein gestellt ist und seine Entscheidungen allein treffen muss, eine sichere Beherrschung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Ein VB benötigt somit neben den erforderlichen Kenntnissen des Vollstreckungsrechts ein besonderes wirtschaftliches und menschliches Verständnis, Taktgefühl und er muss willens und in der Lage sein, Entscheidungen eigenständig und verantwortungsbewusst zu treffen. Aber auch Menschenkenntnis wird vom VB in besonderem Maße verlangt, da es in der Natur seiner Aufgabe liegt, dass sein Gegenüber sich häufig in wirtschaftlicher Bedrängnis und damit auch nicht selten in einer psychischen Ausnahmesituation befindet. Hier ist es erforderlich, dass der VB den „richtigen Ton“ findet, um Eskalationen zu vermeiden, Hilfe dort anzubieten, wo sie erforderlich ist und dennoch zielorientiert im Auftragssinne tätig zu sein. Damit er diese Aufgaben leisten kann, ist es Aufgabe seines Dienstherrn, eine sorgfältige Auswahl der Kräfte für den Dienst des Vollziehungsbeamten, aber auch eine gerechte Einstufung innerhalb der Besoldungsgruppe bzw. des Tarifrechts und eine gründliche Aus- und Fortbildung sicherzustellen.