Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass nunmehr die erfreuliche Entscheidung des BGH vorliegt.
Der BGH hat deutlich gemacht, dass die ARD/SWR-Vollstreckungsersuchen in Ordnung
sind und den Beschluss des LG Tübingen aufgehoben!
Folgende Leitsätze hat der BGH formuliert:
1. Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen
Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im
Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht
ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer
Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
2. Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG
BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf,
weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen
zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche
manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen
Entwurf handelt.
3. In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im
Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche
Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und
Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
Anbei ein Urteil des LG Tübingen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.
Das Urteil ist im Internet veröffentlicht, hat aber für MV keine Bedeutung, da wir eine andere Rechtsgrundlage haben.
Sollten Schuldner mit diesem Urteil kommen, erhaltet Ihr hier anbei unsere gesetzliche Grundlage:
In MV richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach § 111 VwVfG M-V.
Hiernach sind die die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung maßgebend.
Gem. § 3 VwVG bedarf es eines vollstreckbaren Titels nicht.
Zur Anforderungen eines Vollstreckungshilfeersuchens sagt die Abgabenordnung lediglich, dass die ersuchende Behörde für die Vollstreckbarkeit verantwortlich bleibt (§ 250 Abs. 1 AO)
Das Ersuchen selbst ist kein Verwaltungsakt, somit sind die Vorschriften des § 37 VwVfG M-V nicht maßgebend.
Übrigens kann demzufolge das Ersuchen auch nicht angefochten werden.
Der notwendige Inhalt eines Ersuchens ergibt sich demzufolge aus den §§ 260 und 285 AO:
Nach §260 ist im Vollstreckungsauftrag der Schuldgrund anzugeben und der § 285 beschäftigt sich mit dem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten. Logischerweise sind Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners anzugeben.
Sofern sich das Gerichtsurteil mit der Gläubigerin des Rundfunkbeitrages beschäftigt, hilft die AO mit § 252 aus. (Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.)