Autos, die für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt werden, dürfen nicht gepfändet werden. das gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug vom Ehegatten des Schuldners gefahren wird, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Er begründete dies mit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Familie. demnach sind auch Gegenstände unpfändbar, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortführung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für die Fortsetzung seiner Arbeit benötige, könne nicht entscheidend sein.
Im konkreten Fall ging es um eine Zwangsvollstreckung gegen eine Frührentnerin wegen 2560 EURO Schulden. Die erwerbsunfähige Frau lebte mit ihrem Mann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück benutzte er ein Auto, das auf die Schuldnerin zugelassen ist. Dieses Auto sollte gepfändet werden, um die Schulden zu begleichen – zu Unrecht, wie der BGH in Karlsruhe entschied.
Das höste deutsche Gericht schränkte jedoch ein, dass ein Auto für die tägliche Fahrt zur Arbeit nicht erforderlich sei, wenn der Arbeitnehmer in „zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel“ benutzen könne.
Das sei aber in dem Falle wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung in dem ländlichen Gebiet nicht der Fall.
[ AZ.: VII ZB 16/09 vom 28.01.2010 ] (Quelle: OZ vom 12.10.2010)